Länder-eANV?
Basis des Projektes ZKS-Abfall ist das "elektronische Abfallnachweisverfahren", kurz eANV. Es bildet das Gesetz und die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung. Im Rahmen dieses Projektes soll der von der Umweltministerkonferenz UMK im November 2004 gebilligte und vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellte Umsetzungsvorschlag für ein elektronisches Abfallnachweisverfahren verwirklicht werden. Das Projekt ist mit Beschluss des Bundeskabinetts vom 28.02.2007 in den Umsetzungsplan 2007 zum Programm "E-Government 2.0 - Das Programm des Bundes" aufgenommen worden.
Laut Abfallnachweisverordnung wird ab 1. April 2010 für alle am Prozess der Entsorgung gefährlicher Abfälle Beteiligten die elektronische Nachweisführung zur Pflicht - dies gilt für Abfallerzeuger, -entsorger, -beförderer und die zuständigen Behörden. Der nächste Schritt erfolgte am 1. Februar 2011 - seit diesem Zeitpunkt ist zwingend die Nutzung der elektronischen Signatur anstelle der schriftlichen Unterschrift vorgeschrieben. Das eANV ist somit in endgültiger Form eingeführt.
In dem Projekt eANV arbeiten die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder mit der Wirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zusammen. Die Länder werden vertreten durch die Länderarbeitsgruppe "Gemeinsame Abfall-DV-Systeme" (LAG GADSYS) der 16 Bundesländer und ihre Geschäftsstelle, die InformationsKoordinierende Stelle Abfall-DV-Systeme (IKA). Wirtschaftsvertreter kommen aus abfallerzeugenden Unternehmen, abfallbefördernden Unternehmen sowie Entsorgungsunternehmen. Aufgrund des hohen Innovationspotenzials unterstützt das Bundesministerium des Inneren (BMI) dieses Projekt im Rahmen der Hightech-Strategie der Bundesregierung.
(Siehe auch zks-abfall.de)
Was bedeutet das für Sie als Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer?
Seit 01.04.2010 müssen Sie sich bei der ZKS-Abfall registrieren. Seit 01.02.2011 ist die elektronische Signatur Pflicht.
Notwendige Unterlagen zur Anmeldung einer elektronischen Signaturkarte
Eine elektronische Signaturkarte können Sie bei Ihrer IHK oder bei Banken beantragen.
Sie benötigen dazu:
- Bescheinigung der Organisationszugehörigkeit
https://www.d-trust.net/internet/files/7.Organisationszugehoerigkeit.pdf - Kopie des Handelregisterauszuges (liegt i.d.R. der IHK vor)
- Aktuelles Ausweisdokument (Gültigkeit min. 4 Wochen)
- Kopie des Ausweises (Vorder-, Rückseite & Unterschrift)
An den Mitarbeiter auszuhändigende Dokumente:
- AGB
https://www.d-trust.net/inernet/content/d-trust-agb.html
- Teilnehmerunterrichtung gemäß SigG §6
https://www.d-trust.net/internet/files/Unterrichtungsunterlagen_DTR_ccard24_PIN.pdf
Allgemeines
Voraussetzung: Internetzugang
Sperrung der Karte: Sperrhotline: 030 / 25 93 91 - 600
Verlängerung der Karte: https://www.d-trust.net/internet/content/folgekarte.html
Anmeldung zum Länder-eANV
- Beantragung der Signaturkarte
- Kauf eines Lesegerätes (min. Kategorie 2)
- Entscheidung über Software oder Nutzung des ZKS-Portals
- Installation der Hard- und Software
- Kontoeröffnung bei der ZKS-Abfall www.zks-abfall.de unter Registrierung/Stammdatenpflege
Hierzu wird die Karte und das Lesegerät benötigt. - Einrichten der ZKS-Betriebsstätten
Es muss zu der behördlichen Nummer eine Prüfziffer ermittelt werden. Diese wird künftig als letzte Ziffer angehängt.
(siehe ZKS-Seite, Service - Prüfziffernberechnung) - Freischalten der Signaturkarte